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Datum: 07.10.2026
Aktenzeichen: 13 Ca 491/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 21. Januar 2026 der beklagten Partei beendet wurde.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, die Abmahnung der klagenden Partei vom 27. September 2025 das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit in der KW 39 betreffend aus der Personalakte zu entfernen.
3. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
4. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei Einsicht in die bei ihr über die klagende Partei geführte Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten zu gewähren.
5. Die beklagte Partei wird verurteilt, hinsichtlich der bei ihr die klagende Partei betreffenden personenbezogenen Daten folgende Auskünfte zu erteilen:
- die Verarbeitungszwecke
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 DSGVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebte Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei zu 37 % und die beklagte Partei zu 63 %.
8. Der Streitwert wird auf 32.193,81 € festgesetzt.
9. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.