In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 30.09.2026 | 15 Ca 5525/25 |
Teilurteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentlich, fristlose Kündigungen der Beklagten vom 19.12.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.7.2025 nicht aufgelöst ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2025 nicht aufgelöst ist. 4. Auf Antrag des Klägers wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 66.666,67 EUR brutto, zum 31.1.2026 aufgelöst. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 65.000,00 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2025 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 88.789,99 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2025 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 45.000,00 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2026 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 84.646,03 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2026 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 270.000,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2026 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 25.000,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2026 zu zahlen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Gehaltsrückzahlungsansprüche betreffend für Dezember 2025 geleistete
Gehaltszahlungen der Beklagten zustehen. 12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 13. Die Widerklage wird in Ziffer 1a und 1b abgewiesen. 14. Der Urteilsstreitwert wird auf 2.832.981,10 EUR festgesetzt. 15. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 16. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.09.2026 | 13 BV 4/26 |
1.) Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf 27.11.2026. 2.) Den Beteiligten wird nachgelassen, zu den im Termin erörterten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen bis 29.10.2026. |
| 08.10.2026 | 26 Ca 114/26 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2025 |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 06.10.2026 | 27 Ca 249/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.250,00 brutto (Bonus 2024) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2025 zu zahlen. 2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 76 %, der Beklagtenseite zu 24 % auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 9.250,00. |
| 07.10.2026 | 13 Ca 65/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 22.719,53 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 29.09.2026 | 27 Ca 240/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.000,00. |
| 29.09.2026 | 27 Ca 462/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.475,00. |
| 06.10.2026 | 27 Ca 254/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 23.405,45. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 02.10.2026 | 10 Ca 109/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 07.10.2026 | 13 Ca 491/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 21. Januar 2026 der beklagten Partei beendet wurde. 2. Die beklagte Partei wird verurteilt, die Abmahnung der klagenden Partei vom 27. September 2025 das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit in der KW 39 betreffend aus der Personalakte zu entfernen. 3. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 4. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei Einsicht in die bei ihr über die klagende Partei geführte Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten zu gewähren. 5. Die beklagte Partei wird verurteilt, hinsichtlich der bei ihr die klagende Partei betreffenden personenbezogenen Daten folgende Auskünfte zu erteilen: - die Verarbeitungszwecke - die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden - die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen - falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer - das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung - das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde - wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten - das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 DSGVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebte Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei zu 37 % und die beklagte Partei zu 63 %. 8. Der Streitwert wird auf 32.193,81 € festgesetzt. 9. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 01.10.2026 | 28 Ca 8251/25 |
2. Versäumnisurteil 1. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 03.02.2026, Az. 28 Ca 8251/25, wird verworfen. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.792,20 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 08.10.2026 | 4 Ca 8462/25 |
Beschluss: 1.Es wird Verkündungstermin bestimmt auf den 15.10.2026 um 17:45 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176
Stuttgart, Saal 013, Hochparterre. |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 06.10.2026 | 3 Ca 2132/26 |
Urteil: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Der Wert des Streitgenstands wird auf 9.892,43 EUR festgesetzt. |
| 06.10.2026 | 3 Ca 3290/26 |
Urteil: 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2026 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 08.10.2026 | 4 Ca 8461/25 |
Urteil: |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 30.09.2026 | 18 Ca 705/26 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin erteilte Abmahnung vom 19.11.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu
entfernen. |
| 30.09.2026 | 30 Ca 1944/26 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 44.901,15 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 01.10.2026 | 28 Ca 2207/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25.02.2026 nicht aufgelöst wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 4. Der Kläger trägt 54 %, die Beklagte 46 % der Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 20.730,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 01.10.2026 | 28 Ca 1342/26 |
Versäumnisurteil: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.01.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.02.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.04.2025 bis 30.04.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 819,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.05.2025 bis 31.05.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.06.2025 bis 30.06.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 630,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.07.2025 bis 31.07.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.08.2025 bis 31.08.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 901,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 9. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.09.2025 bis 30.09.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 10. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 11. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen. 12. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |