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Zuständigkeit (Stand 01.10.2023)
Männer - geschlossener Vollzug -
Untersuchungshaft an Untersuchungsgefangenen, die keine jungen Untersuchungsgefangenen sind
Männer - geschlossener Vollzug -
Untersuchungshaft an Untersuchungsgefangenen, die keine jungen Untersuchungsgefangenen sind
Männer - geschlossener Vollzug -
Jugendstrafen (auch nach Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug (§ 89b Absatz 1 und 2 JGG)) und
Freiheitsstrafen nach §114 JGG an Verurteilten, die einer Drogentherapie bedürfen
Männer - geschlossener Vollzug -
Untersuchungshaft an Untersuchungsgefangenen, die keine jungen Untersuchungsgefangenen sind
Aus Verfahrensgründen und Gründen der Vollzugsorganisation kann in Einzelfällen von der vorgegebenen Zuständigkeitsregelung abgewichen werden.
Den vollständigen Vollstreckungsplan für das Land Baden-Württemberg finden Sie hier.