Information für Angehörige

Paktempfang

Für Angehörige und Bekannte von Inhaftierten besteht die Möglichkeit, den Inhaftierten Pakete zu senden.

Lesezeit:
  • Teilen
Justizvollzugsbeamtin steht an einem Tisch, vor ihr liegen drei Pakete.

Ab 01.01.2010 dürfen Gefangene keine Lebensmittelpakete mehr empfangen!

 

Wäschepakete:


Alle Pakete bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt. Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln sind ausgeschlossen.
 

Der Inhalt von Paketen wird grundsätzlich durch die Justizvollzugsanstalt überprüft
 

Gefangene können in regelmäßigen Abständen (2x pro Monat) ein Wäschepaket von außerhalb empfangen. Das Paket, dem ein Verzeichnis über Anzahl und Art der zu übergebenden Wäsche-/Kleidungsstücke beizufügen ist, muss mit der Aufschrift „Wäschepaket“ versehen sein und darf keine weiteren Gegenstände oder Mitteilungen enthalten.
 

Im Gegenzug muss der Gefangene über ausreichend Geld auf seinem bei der JVA geführten Konto verfügen, damit die Versendung der privaten Schmutzwäsche durch den Gefangenen per Paket sichergestellt ist.
 

Wäsche kann auch beim Besuch eines Gefangenen oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung auch an der Torwache abgegeben werden.