Zwischen dem Justizministerium und den Justizvollzugsanstalten ist keine Mittelbehörde (Strafvollzugsamt) zwischengeschaltet. Jede Justizvollzugsanstalt ist einem bestimmten Referenten oder Referentin der Justizvollzugsabteilung zugeordnet, der die Dienstaufsicht über die Anstalt ausübt. Durch regelmäßige Besuche der Referenten oder Referentinnen in den Justizvollzugsanstalten, durch Prüfungen sowie durch schriftlichen und telefonischen Kontakt mit den Anstalten, insbesondere im Zusammenhang mit Eingaben von Gefangenen, sind ein guter Informationsaustausch, kurze Entscheidungswege und Praxisnähe sichergestellt.
Anstaltsleitung
Für jede Justizvollzugsanstalt wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diensts zur Anstaltsleiterin oder zum
Anstaltsleiter bestellt. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach Außen und trägt die Verantwortung
für die Justizvollzugsanstalt. Der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter stehen je nach Größe der Justizvollzugsanstalt
ein bis zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zur Seite.
Verwaltungsleitung
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter führt die allgemeinen Verwaltungs- aufgaben der Anstalt einschließlich der
Bearbeitung der Personalangelegenheiten. Zudem ist die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter Beauftragte oder Beauftragter
für den Haushalt, Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter und Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Bauangelegenheiten.
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter steht der Hauptgeschäftsstelle vor. In kleineren Justizvollzugsanstalten wie der
Justizvollzugsanstalt Rottweil nimmt die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter auch die Funktion des stellvertretenden
Anstaltsleiters wahr.
Bei den Justizvollzugsanstalten sind Anstaltsbeiräte zu bilden. Sie sind unabhängig und ehrenamtlich tätig. Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Anstaltsbeiräte sein.
Die Mitglieder des Anstaltsbeirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
Der Beirat besteht bei Justizvollzugsanstalten mit einer Belegungsfähigkeit bis zu 200 Gefangenen aus drei Mitgliedern, bis zu 700 Gefangenen aus fünf Mitgliedern und bei einer höheren Belegungsfähigkeit aus sieben Mitgliedern.
Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren vom Justizministerium bestellt. Die Bestellung erfolgt aus einer Vorschlagsliste, um deren Aufstellung der Anstaltsleiter, wenn die Justizvollzugsanstalt (maßgebend ist der Sitz der Hauptanstalt), in einem Stadtkreis liegt, den Gemeinderat, im übrigen den Kreistag bittet.
Es ist anzustreben, dass dem Beirat je ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere in der Straffälligenhilfe, tätige Persönlichkeit angehören. Mindestens ein Mitglied des Beirats soll eine Frau sein.
Außer dem in § 162 Abs. 2 StVollzG genannten Personenkreis sind als Mitglieder des Beirats auch Personen ausgeschlossen, die zu der Justizvollzugsanstalt geschäftliche Beziehungen unterhalten.
Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Rottweil besteht aus 3 Mitgliedern.
Diese sind schriftlich erreichbar unter
Justizvollzugsanstalt Rottweil
-Anstaltsbeirat-
Hintere Höllgasse 1
78628 Rottweil
Weitere Informationen zur ehrenamtlichen Mitarbeit erhalten Sie unter der Rubrik Ehrenamtliche Mitarbeit oder auf der Homepage des Justizministeriums Baden-Württemberg.
Die Kooperation mit Externen besteht in der Justizvollzugsanstalt Rottweil hauptsächlich in der Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitern.
Weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Informationsseite.
Die Justizvollzugsanstalten in Baden - Württemberg legen großen Wert darauf, die Öffentlichkeit an ihrer Arbeit mit Gefangenen und der Erfüllung ihres gesellschaftlichen und gesetzlichen Auftrages zu beteiligen. So besteht auch in der Justizvollzugsanstalt Rottweil die Möglichkeit und der Wunsch, Bürger und Vereinigungen durch ehrenamtliche Anleitung von Gruppen oder die Betreuung einzelner Gefangener in die Vollzugsarbeit einzubinden. Auf diese Weise können die Betreuungspersonen ihre beruflichen Erfahrungen und besonderen persönlichen Fähigkeiten bei der Wiedereingliederung von straffällig gewordenen Menschen in sinnvoller Weise einsetzen.
In unserer Anstalt ist besonders in den Bereichen Freizeitgestaltung, Gefangenensport und "Soziales Training" ihre Mithilfe gefragt. In bestimmten Fällen ist aber auch die Betreuung einzelner Gefangener möglich und erwünscht, um deren persönliche Schwierigkeiten zu mildern oder zu lösen und die Gefangenen auf die Entlassung vorzubereiten.
Voraussetzungen:
Sie sollten das 18. Lebensjahr (Betreuer: das 21. Lebensjahr) vollendet haben. Sie dürfen in den letzten 5 Jahren nicht zu Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden sein oder eine solche Strafe verbüßt haben. Sie dürfen nicht unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen und es darf kein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sein. Betreuer dürfen nicht in einer persönlichen Beziehung zu dem Gefangenen stehen, die zu einem Zeugnisverweigerungsrecht führen würde.
Die Entscheidung über die Zulassung zur ehrenamtlichen Tätigkeit trifft der Anstaltsleiter.
Zur Klärung weiterer Fragen stehen die Ansprechpartner gerne zur Verfügung.