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Briefverkehr
Strafhaft
Strafgefangene können uneingeschränkt Briefe empfangen und versenden. Der Anstaltsleiter kann den Briefverkehr einschränken
oder mit bestimmten Empfängern unterbinden, falls
- die Behandlung des Gefangenen und/oder
- die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist.
Der Briefverkehr darf überwacht werden. Davon ausgenommen ist der Schriftverkehr mit
- dem Verteidiger
- Behörden oder Ämtern
- dem Anstaltsbeirat und zugelassenen Betreuern
- dem Datenschutzbeauftragten des Landes und des Bundes
- den Volksvertretungen des Landes bzw. Bundes sowie deren Ausschüsse
- dem Strafvollzugsbeauftragten der Landtagsfraktionen des Landes
- dem Europäischen Parlament sowie dessen Mitglieder
- dem Europäischen Gerichtshof und der Europäischen Kommission für Menschenrechte
- der Bürgerbeauftragte des Landes
Untersuchungshaft
Die Genehmigung und Überwachung des Schriftverkehrs obliegt dem zuständigen Richter oder Staatsanwalt bzw. dem Anstaltsleiter; o.g. Regelungen werden entsprechend angewandt.
Die Kosten des Briefverkehrs trägt jeder Gefangene selbst.