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Briefverkehr

Strafhaft


Strafgefangene können uneingeschränkt Briefe empfangen und versenden. Der Anstaltsleiter kann den Briefverkehr einschränken oder mit bestimmten Empfängern unterbinden, falls

  • die Behandlung des Gefangenen und/oder
  • die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist.

Der Briefverkehr darf überwacht werden. Davon ausgenommen ist der Schriftverkehr mit

  • dem Verteidiger
  • Behörden oder Ämtern
  • dem Anstaltsbeirat und zugelassenen Betreuern
  • dem Datenschutzbeauftragten des Landes und des Bundes
  • den Volksvertretungen des Landes bzw. Bundes sowie deren Ausschüsse
  • dem Strafvollzugsbeauftragten der Landtagsfraktionen des Landes
  • dem Europäischen Parlament sowie dessen Mitglieder
  • dem Europäischen Gerichtshof und der Europäischen Kommission für Menschenrechte
  • der Bürgerbeauftragte des Landes 

Untersuchungshaft

Die Genehmigung und Überwachung des Schriftverkehrs obliegt dem zuständigen Richter oder Staatsanwalt bzw. dem Anstaltsleiter; o.g. Regelungen werden entsprechend angewandt.

 

Die Kosten des Briefverkehrs trägt jeder Gefangene selbst.






























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